Die Kosten-Berechnung meines Honorars erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Ab Januar 2025 berechnet sich mein Honorar wie folgt:
- Erstgespräch mit Anamnese und erster Hypnose (Dauer 60 Minuten):
Kosten 200,-€
GOÄ-Ziffer 860 analog – Erhebung einer biografischen Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer hypnotherapeutischen Behandlung
GOÄ-Ziffer 845 – Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose
- Erstgespräch mit Anamnese ohne Hypnose (Dauer 30 Minuten):
Kosten 100€
GOÄ-Ziffer 860 analog – Erhebung einer biografischen Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer hypnotherapeutischen Behandlung
- Jede weitere Einzelsitzung Hypnose (Dauer 60 Minuten):
Kosten 200,-€
GOÄ-Ziffer 870 analog – Hypnotherapeutische Behandlung, lösungsfokussiert, mit Integration verhaltenstherapeutischer und hypnoanalytischer Verfahren
GOÄ-Ziffer 845 – Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose
- Individuelle Begleitung über einen bestimmten Zeitraum:
Kosten nach Vereinbarung
Ihre individuelle Themen, der Rhythmus der Sitzungen und der Zeitraum der Begleitung werden in einem Vorgspräch besprochen.
Die Anzahl der notwendigen Sitzungen richtet sich nach der Art und Ausprägung Ihres Anliegens. Da die selbstorganisatorische Hypnosetherapie ein effektives und zielgerichtetes Kurzzeitverfahren ist, können oft 5-15 Sitzungen ausreichend sein. Die Therapiedauer hängt aber auch von Ihren individuellen Zielen und Ihrer Mitarbeit ab. In der Regel finden die Sitzungen im 14-tägigen Rhythmus statt.
Bei längeren Anfahrtswegen oder zur besonderen Vertiefung der Therapie können wir gerne auch Doppelstunden vereinbaren.
Die Hypnosetherapie wird in der Regel nicht von den gesetzlichen oder privaten Krankenkassen übernommen und ist somit eine Selbstzahlerleistung.
Bei einer Absage weniger als 24 Stunden vor dem Termin oder einem unentschuldigten Nichterscheinen zum vereinbarten Termin wird die reservierte Therapiestunde mit einem Ausfallhonorar in Höhe von 50% der Sitzungsgebühr berechnet. Die Absage muss so in die Praxis eingehen, dass mindestens ein Arbeitstag verbleibt, um den Termin nachzubesetzen.
Bei unerwarteter, unverschuldeter Verhinderung ist es möglich auch kurzfristig vor dem Behandlungstermin abzusagen, ohne dass weitere Ausfallkosten entstehen.